Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Dienstleistungsbedingungen der Firma S.K.I. Schlegel & Kremer Industrieautomation GmbH.
I. Allgemein
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle – auch künftigen – Verkäufe und Lieferungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
II. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag bestätigt haben. Die Bestätigung erfolgt üblicherweise erst nach Konkretisierung unseres Angebots durch den Besteller. Gleiches gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Erklärungen, die mündlich durch unsere Mitarbeiter abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform ist auch zur wirksamen Abbedingung der Schriftform erforderlich.
(2) Angaben über unsere Ware (technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.) sind nur Annäherungswerte; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie wird ausdrücklich und schriftlich erklärt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich netto ausschließlich der Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung (Lieferkosten). Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und die anfallenden Lieferkosten werden zusätzlich berechnet und gesondert ausgewiesen. Bei Lieferzeiten von mehr als vier Monaten berechnen wir die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise.
(2) Unser Mindestbestellwert beträgt € 150,00 netto.
(3) Die Beträge unserer Rechnungen sind sofort fällig und sind spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf unseren Bankkonten maßgeblich.
(4) Zahlungen sind nur in dem Umfang geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber an; Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
(6) Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen.
(7) Alternativ zu unserem Rücktrittsrecht gemäß vorstehend Ziffer 6. können wir vom Besteller Sicherheit verlangen.
(8) Gegen unsere Forderung darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Er ist nicht berechtigt, bei bestrittenen Beanstandungen der Ware die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge zurückzuhalten oder zu kürzen.
IV. Abtretung
(1) Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
V. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
(3) Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig
nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Etwaige Zugriffe Dritter hat er uns unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Besteller hiermit sämtliche ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche gegen die Käufer ab. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen ermächtigt.
(5) Die Berechtigung zur Einziehung erlischt, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder er seine Zahlung eingestellt hat. In diesen Fällen darf der Besteller die Ware auch nicht mehr weiterverarbeiten oder weiterveräußern. Der Besteller hat uns die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
(6) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
(7) Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Besteller die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
(8) Eigentums- und Immaterialgüterrechte an unseren Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben auf jeden Fall
bei uns. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
VI. Lieferzeit
(1) Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt der vom Besteller zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie einer
vereinbarten Anzahlung. Änderungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.
(3) Wir sind zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt.
(4) Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat uns der Besteller erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Unsere Haftung im Fall des Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 Prozent des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 Prozent des Lieferwertes begrenzt.
(5) Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie zum Beispiel Energiemangel, Verzögerungen in
der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und
Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach
angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
(6) Lieferung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung deutscher Behörden. Bei der Ausfuhr unserer Waren sind die gültigen Exportkontrollen zu beachten.
VII. Versand und Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager und auf Kosten des Bestellers. Versandweg und Versandart stehen in unserem Ermessen. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Bestellers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Besteller.
(2) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat. Haben wir dem Besteller angezeigt, dass die Ware versand- und abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu eine angemessene Frist gesetzt haben. In diesem Fall lagern wir die Ware auf Kosten des Bestellers; bei Lagerung im Werk berechnen wir monatlich 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(3) Transportverpackungen und Altgeräte nehmen wir auf Kosten des Bestellers zurück, sofern der Besteller nicht auf
eine Rücknahme verzichtet. Transportverpackungen und Altgeräte müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden. Anderenfalls trägt der Besteller die anfallenden Mehrkosten.
VIII. Mängelrügen/Gewährleistung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen unverzüglich nach dem Entdecken durch den Besteller schriftlich gerügt werden. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängel der gelieferten Sache werden von uns innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lieferanten durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
(3) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder – sofern der Mangel nicht unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde.
IX. Schadensersatz
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden oder Verletzung von Kardinalpflichten und Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstehen, die wir garantiert haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unserer Produkte haften wir für die daraus entstehenden Mängel oder Schäden nicht.
(3) Tritt der Kunde grundlos vom Vertrag zurück oder erfüllt er seinerseits den Vertrag nicht, so können wir 25 Prozent der Auftragssumme als Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbar abweichenden Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.
(4) Wir haften für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, sofern der Mangel arglistig verschwiegen worden ist.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist für beide Parteien Mönchengladbach.
(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz (Mönchengladbach).
XI. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Dies gilt auch für Lieferungen ins Ausland.
(2) Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder ungültige Klausel soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der gewünschten Regelung am nächsten kommt.